AGB

Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag.

1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer bei mehrfachem Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Abweichende Vereinbarungen erlangen nur durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers Gültigkeit. Sollten anderweitige, sonstige Vereinbarungen vor Abschluss eines Liefervertrages ohne Formmängel anstelle dieser Bedingungen rechtswirksam werden, so sind die vorliegenden Lieferbedingungen ergänzend und auslegend heranzuziehen.

1.4 Spätestens mit und durch Annahme der Waren des Lieferers erkennt der Besteller diese Bedingungen an und verzichtet dadurch ausdrücklich auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen.

1.5 Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der übrigen Vertrags- und Bedingungsteile nicht berührt.

2. Auftrag

2.1 Alle Angebote sind freibleibend; Aufträge binden den Lieferer erst nach seiner schriftlichen Bestätigung.

2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann maßgebend, wenn sie von beiden Teilen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferzeiten sind nur als annähernd und freibleibend zu betrachten. Auch wenn bestimmte Liefertermine zugesagt wurden, entstehen bei nicht rechtzeitiger Lieferung keine Schaden- Ersatzansprüche eines Bestellers.

3.2 Lieferzeiten können vom Besteller dann nicht geltend gemacht werden, wenn höhere Gewalt jeder Art (z. B. Krieg, Brand, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Sturm, Erdbeben u. a.) eine Auslieferung verzögert. Auch entfällt bei einem tiefgreifenden Eingriff in den Betriebsorganismus des Lieferers der Anspruch des Bestellers auf Erfüllung.

3.3 Sollten bis zur Lieferung grundlegende Verteuerungen (z. B. Rohstoffe, Löhne) eintreten, so muss dies bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden. Die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ können vom Besteller nur insoweit geltend gemacht werden, als eine Anpassung des Vertrages durch erhöhte Preisfestsetzung möglich ist. Auf eine Nichtabnahme der Ware bei Lieferung wird vom Besteller schon hiermit verzichtet.

3.4 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Lagerort des Lieferers.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Versendungsart bestimmt der Lieferer, es sei denn, der Besteller weist ausdrücklich auf eine von ihm gewünschte Versendungsart hin. 4.2 Die Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Vergütung für zurückgesandtes Verpackungsgut erfolgt nicht.

4.3 Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lagerort des Lieferers auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferer die Auslieferung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch das Verschulden des Bestellers, so geht zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

4.4 Versicherungen der Ware gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden schließt der Lieferer nur ab, wenn eine Anweisung dazu vom Besteller schriftlich vorgenommen wurde.

4.5 Weitere Nebenkosten, wie Zölle, Lager- und ähnliche Kosten trägt der Besteller.

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungsbeträge werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 —

5.3 Erfüllungsort für Zahlungen ist Müswangen.

5.4 Die Fälligkeit unserer Forderungen ist unabhängig vom Eingang der Ware beim Besteller. Auch eine etwaige Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung auszuüben.

5.6 Nach Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet; mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Postbank zuzüglich der darauf entfallenden MWSt; des weiteren eine Bearbeitungspauschale als Verzugsschaden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle vom Lieferer gelieferten Waren bleiben dessen Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen durch den Besteller, insbesondere auch bis zur Erfüllung der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zusteht. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2.1 Der Lieferer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Lieferer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauches der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

6.2.2. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, die sich im Eigentum Dritter oder des Bestellers befinden, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Bestellers befindlichen Waren.

6.2.3 Erlischt das Eigentum des Lieferers dennoch durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

6.3 Soweit die Gültigkeit des Eigentums i. S. v. Ziffer 6.1 an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft ist, wird der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.

6.4 Der Besteller hat Ware des Lieferers, solange noch nicht unbeschränktes Besteller Eigentum besteht, sachgemäß und deutlich getrennt zu lagern. Der Lieferer ist für solche Ware berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern dies nicht schon von seiten des Bestellers geschehen ist.

6.5.1 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.5.2 Der Forderungsübergang aufgrund Weiterveräußerung an Dritte ist diesem mitzuteilen, wenn der Lieferer dies verlangt. Der Besteller muss darüber hinaus dem Lieferer zur Geltendmachung aller seinen Rechte die erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen aushändigen.

6.6.1 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden einschließlich der Mehrwertsteuer MB-Zentralschmiertechnik GmbH bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6.6.2 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6.6.3 Die Ziffern 6.6.1 und 6.6.2 gelten bei Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages analog. 6.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

6.8 Der Besteller ist verpflichtet, Verpfändungen der Ware des Lieferers oder deren Sicherheitsübereignung zu unterlassen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen. Kosten, die der Lieferer zur Beseitigung solcher Beeinträchtigungen zu tragen hat, sofern sie von einer dritten Gegenpartei nicht eingetrieben werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Beanstandungen der Ware, Gewährleistung

7.1 Mängel der Ware können gegen den Lieferer grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn die gerügte Ware im Rahmen des vom Lieferer anerkannten Vertriebsnetzes erworben wurde.

7.2 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Versendung.

7. 3 Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Mitteilung davon an den Lieferer unverzüglich ergeht. Unverzüglich im Sinne dieser Bedingungen bedeutet innerhalb eines Zeitraums von acht Tagen.

7.4 Sollten Beanstandungen im fehlerhaften Material oder mangelhafter Arbeit des Lieferers begründet sein, so hat dieser dem Besteller kostenlos Ersatz oder Reparatur nach Wahl des Lieferers zu leisten. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten für den Lieferer an diesen einzusenden.

7.5 Gibt der Besteller dem Lieferer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich (i. S. v. Ziffer 7.3) zur Verfügung, so entfallen alle Mängelansprüche.

7.6 Unter die Ziffern 7.1-7.5 fallen solche Mängel nicht, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Ferner berücksichtigt der Lieferer solche Beanstandungen nicht, die auf eigenmächtige Änderungen oder Nacharbeiten an den gelieferten Gegenständen zurückzuführen sind.

7.7.1 Weitere Ansprüche gegen den Lieferer sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Darunter fallen sämtliche Folgeschäden. Ansprüche Dritter gegen den Lieferer entstehen grundsätzlich nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 7.7.2 Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Alle hier nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.

8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

8.1.1 Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das sachlich zuständige Gericht der Stadt Hochdorf. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.1.2 Der Lieferer kann ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes beim Kantonsgericht Klage erheben.

8.2 Die Rechtsanwendung bezüglich dieser Bedingungen und aller sich daraus ergebenden Verträge richtet sich ausschließlich nach Schweizer Recht.